Mehrgenerationenzuschuss
Alt und Jung unter einem Dach!
Die Kinder aus dem Haus, das Haus zu groß. Sollen Oma oder Opa jetzt ins Alten-/Pflegeheim?
Für die Errichtung von Einliegerwohnungen sowohl bei Neubaumaßnahmen als auch bei der Errichtung in einer vorhandenen Bausubstanz bzw. bei Anbaumaßnahmen erfolgt eine Förderung, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
· Der Hauseigentümer bewohnt weiterhin das Haus.
· Die Einliegerwohnung hat einen separaten Zugang.
Höhe des Zuschusses
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Soweit die Einliegerwohnung von einem Verwandten in gerader Linie des Eigentümers (bzw. dessen Ehegatten) bewohnt wird |
5 % der Herstellungskosten der Einliegerwohnung, max. jedoch 1.000,00 € jährlich |
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Soweit die Einliegerwohnung von sonstigen Personen bewohnt wird |
5 % der Herstellungskosten der Einliegerwohnung, max. jedoch 500,00 € jährlich. |
Die Förderung erfolgt 10 Jahre lang. Die Voraussetzungen werden jährlich neu geprüft.