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Übersicht über geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Aktualisiert: 10. Juni 2020


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Seit etwa Mitte März sehen sich die Bürger regelmäßig mit neuen sogenannten „Allgemeinverfügungen“ konfrontiert, die, grob gesagt, unser soziales, gesellschaftliches und berufliches Leben regulieren. Ziel all dieser Allgemeinverfügungen ist es, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Im Kern haben alle Verfügungen eine Botschaft gemein: Bleiben Sie zu Hause und schützen Sie dadurch sich und andere!


Im Folgenden haben wir die wichtigsten Bestimmungen in der Reihenfolge ihres Inkrafttretens in einer Übersicht dargestellt. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um Zusammenfassungen handelt. Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie den jeweils verlinkten Verfügungen.


  • Der Unterricht an allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist untersagt. Sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen müssen geschlossen werden. Es wird eine Notbetreuung in Kleingruppen für Kinder und Jugendliche bis zur achten Klasse gewährleistet, sofern ihre Erziehungsberechtigten z. B. im Gesundheitsbereich, im Rettungswesen, im Katastrophenschutz etc. arbeiten.

  • Angebote in folgenden Einrichtungen dürfen nicht mehr wahrgenommen werden: Bildungseinrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, Familienförderung (z. B. Familienbüros), Jugendbildungs-, -erholungs- und -freizeitstätten, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger und Verbände, Mehrgenerationenhäuser, Mütterzentren, nachbarschaftliche, selbstorganisierte Treffpunkte.

  • Gruppenangebote und -veranstaltungen (z. B. Selbsthilfegruppen, offene Treffs, Seminare, Seniorengruppen) sind unverzüglich einzustellen. Alle vorgenannten Regelungen gelten bis einschl. 18. April 2020.

  • Schulfahrten finden bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht mehr statt.

  • Hier geht’s zur Allgemeinverfügung, zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung und zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung. Zudem beantwortet der Landkreis Vechta hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen.


  • Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen gelten Besuchs- und Betretungsverbote. Ausgenommen sind Besuche werdender Väter, von Vätern Neugeborener, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Im Einzelfall können Ausnahmen für Seelsorger und Urkundspersonen gemacht werden.

  • Für Heime für ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen gelten Besuchs- und Betretungsverbote. Ausgenommen sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnern sowie im Einzelfall Seelsorger und Urkundspersonen.

  • Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege wird untersagt. Eine Notbetreuung ist für Menschen zu gewährleisten, deren Familienangehörige z. B. im Gesundheitsbereich, im Rettungswesen, im Katastrophenschutz etc. arbeiten.

  • Die Regelungen gelten bis einschl. 18. April 2020. Hier geht’s zur Allgemeinverfügung und zu den am häufigsten gestellten Fragen und Antworten.


  • Für Heime für ältere und/oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen gilt ein Aufnahmestopp für neue Bewohner. Ausgenommen sind Einrichtungen, die eine 14-tägige Separierung von den übrigen Bewohnern gewährleisten können.

  • Zulässig ist die Aufnahme von Patienten aus dem Krankenhaus in solitäre Kurzzeitpflege- oder Rehaeinrichtungen.

  • Besuchs- und Betretungsverbote sind durchzusetzen.

  • Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege wird untersagt. Eine Notbetreuung muss gewährleistet werden. Die Regelungen gelten bis einschl. 18. April. Zur Allgemeinverfügung geht’s hier.


  • Für den Publikumsverkehr sind geschlossen:

  • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen u. Ä.,

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken u. Ä.,

  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen u. Ä.,

  • Prostitutionsstätten, Bordelle u. Ä.,

  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen u. Ä.,

  • alle Spielplätze einschl. Indoor-Spielplätzen,

  • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels,

  • Handyläden, Telefonshops.


  • Ausgenommen von der Schließung sind:

  • Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte, landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,

  • Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,

  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,

  • Tankstellen, vollautomatische Waschanlagen,

  • Banken und Sparkassen, Geldautomaten,

  • Reinigungen, Waschsalons,

  • Zeitungsverkaufsstellen,

  • Brief- und Versandhandel, Poststellen,

  • Kraftfahrzeug- oder Fahrradwerkstätten,

  • Großhandel

  • Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden, Tierbedarfshandel,

  • Verkaufsstellen von Fahrkarten für den ÖPNV.


  • Verboten sind:

  • Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen,

  • die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,

  • Reisebusreisen,

  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften,

  • alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Sitzungen kommunaler Vertreter und des Landtags,

  • alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zwei Personen,

  • alle privaten Veranstaltungen. Hier gibt der Landkreis Vechta Handlungsempfehlungen für Veranstalter.

  • Betreibern von Beherbergungsstätten u. Ä., Hotels, Camping- und Wohnmobilplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -zimmern, Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten u. Ä. sowie Betreibern von Kur- und präventiven Rehaeinrichtungen ist es verboten, Touristen zu beherbergen.

  • Bereits beherbergte Personen müssen möglichst bis zum 19. März, spätestens aber bis zum 25. März 2020 abreisen.

  • Die Beherbergung von Personen zu gewerblichen Zwecken in Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, in Hotels, auf Camping- und Wohnmobilplätzen sowie in privat und gewerblich vermieteten Ferienwohnungen, in Ferienzimmern, in Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten sowie vergleichbaren Angeboten ist nur unter Beachtung der folgenden Auflagen erlaubt:

  • Die Betreiber der o. g. Betriebe sowie weitere Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, müssen sicherstellen, dass die Beschäftigten auf die aktuell geltenden Hygieneregeln hingewiesen werden und diese verstanden haben.

  • Das Unternehmen muss die Einhaltung der Hygieneregeln prüfen und dokumentieren. Hierzu sind die Infografiken und Piktogramme der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gut sichtbar aufzuhängen.

  • Personen sollten möglichst in Einzelzimmern untergebracht werden. Küche und Bad sind als Gemeinschaftseinrichtungen so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnern gewährleistet ist.



  • Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen nicht betreten werden. Ausgenommen sind Menschen, die eine Betreuung benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für sie ist eine Notbetreuung sicherzustellen.

  • Das Betretungsverbot gilt nicht für die Betriebsbereiche, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen (inkl. Wäschereien). Es gilt auch nicht für Betriebsbereiche, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

  • Die Regelung gilt bis einschl. 18. April 2020. Hier geht’s zur Allgemeinverfügung.


  • Für befristete Aufenthaltstitel von Ausländern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Vechta, die zwischen dem 23. März und dem 30. Juni 2020 ablaufen, wird die Fortgeltungsfiktion angeordnet.

  • Die Geltungsdauer von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen, die zwischen dem 23. März und dem 29. Juni 2020 ablaufen, wird für Ausländer mit Hauptwohnsitz im Landkreis Vechta bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

  • Die Ausreisefrist für Inhaber von Schengen-Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, die zwischen dem 23. März und 29. Juni 2020 ablaufen, wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Dies gilt für zwischenzeitlich mit Hauptwohnsitz im Landkreis Vechta gemeldete Ausländer und für Ausländer, die sich nachweislich mind. eine Woche vor Bekanntgabe der Verfügung im Landkreis Vechta aufgehalten haben und gegenwärtig noch hier aufhalten. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Zur Allgemeinverfügung geht’s hier.


  • Für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland wird die gesetzliche Fiktion der Weitergeltung um 12 Monate verlängert. Die Befristung endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021. Hier geht’s zur Allgemeinverfügung.


Die vorstehende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand: 09.04.2020

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